AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Eventkonzept „FirstDates“ für Gastronomie-Partner

1. Vertragsgegenstand und Vertragsschluss

Diese AGB regeln die Bereitstellung des Eventkonzepts „FirstDates“ durch den Anbieter Kickstarter Media Management, Inhaber Sascha Graune, An der Waage 5, 31311 Uetze an teilnehmende Gastronomiebetriebe (nachfolgend „Partner“ genannt). Der Partner meldet sich über die Internetseite www.firstdates.tv zur Teilnahme an.

  • Anmeldung: Der Partner füllt das bereitgestellte Online-Formular wahrheitsgemäß aus (Angaben zum Betrieb, Adresse des Veranstaltungsorts, gewünschte Anzahl an Tischen sowie ein- oder zweitägige Teilnahme). Mit Absenden des Formulars gibt der Partner ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss ab.
  • Vertragsschluss: Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung oder Zusage des Anbieters (z.B. per E-Mail) zustande. Der Anbieter teilt dem Partner bis spätestens 11.2025 den konkreten Veranstaltungstermin (im Januar oder Februar 2026) mit. Bei zwei Veranstaltungstagen werden die Termine entsprechend abgestimmt. Der Anbieter kann eine Anmeldung ohne Angabe von Gründen ablehnen.

2. Leistungen des Anbieters

Der Anbieter erbringt folgende Leistungen im Rahmen des „FirstDates“-Konzepts für den Partner:

  • Event-Konzept und Ablaufplan: Bereitstellung eines Event-Guides mit detaillierten Anleitungen zum Ablauf des Abends (Begrüßung, Kennenlernen, etc.) sowie Vorgaben zum Veranstaltungsablauf.
  • Werbematerialien: Zurverfügungstellung sämtlicher Werbemittel für das Event. Dies umfasst u.a. Tischaufsteller, Plakate und digitales Werbematerial zur Bewerbung der Veranstaltung im Gastronomiebetrieb des Partners.
  • Online-Ticketing: Bewerbung des Events auf der FirstDates-Website und ggf. Partner-Plattformen. Gäste können Tickets für das Event über diese Kanäle erwerben. Der Anbieter verwaltet die Ticketverkäufe und stellt dem Partner rechtzeitig vor dem Event eine Liste der Gäste und eine Sitzplatz-Zuteilung zur Verfügung.
  • Social-Media-Werbung:Werbemaßnahmen für die Veranstaltung auf den Social-Media-Kanälen des Anbieters und seiner Medienpartner, um Reichweite und Ticketverkäufe zu fördern.
  • Sponsor-Goodies: Organisation von Goodie-Bags durch Sponsoren. Der Anbieter stellt für jeden Gast ein Goodie-Bag mit Sponsorenartikeln und Informationsmaterial (inklusive QR-Code für z.B. eine Videobotschaft) bereit, das der Partner am Veranstaltungsabend als Dankeschön an die Gäste überreicht.

Hinweis: Der Anbieter schuldet ausschließlich die vorstehenden Leistungen. Darüber hinaus ist der Anbieter an der eigentlichen Durchführung der Veranstaltung nicht beteiligt (vgl. Ziffer 8); insbesondere übernimmt er keine gastronomischen Leistungen und keine Gästebetreuung vor Ort.

3. Pflichten des Partners (Gastronom)

Der Partner verpflichtet sich, das FirstDates-Event in seinem Betrieb nach Vorgaben des Anbieters durchzuführen. Insbesondere übernimmt der Partner folgende Aufgaben und Pflichten:

  • Veranstaltungsort und Ausstattung: Bereitstellung eines geeigneten Veranstaltungsbereichs im eigenen Gastronomiebetrieb am vereinbarten Termin. Der Partner garantiert dem Anbieter eine bestimmte Anzahl an Tische, die der Partner bei der Anmeldung angegeben hat, jeweils für zwei Personen (Paare), zur Verfügung zu stellen. Jeder Tisch ist ansprechend für zwei Gäste herzurichten.
  • Personal und Erscheinungsbild: Einsatz ausreichend qualifizierter Servicemitarbeiter für den Event-Abend. Das Personal hat einen einheitlichen Look gemäß Vorgabe zu tragen (insbesondere Oberhemd und Schürze); die Anschaffung/Laufende Kosten hierfür trägt der Partner. Der Partner stellt zudem sicher, dass pro Tisch ein kleines Kästchen oder eine Truhe bereitsteht, in der am Ende des Dinners die Rechnung übergeben werden kann.
  • Bewerbung vor Ort: Aktive Bewerbung des Events im eigenen Haus. Der Partner platziert die vom Anbieter bereitgestellten Tischaufsteller und Plakate gut sichtbar im Gastronomiebetrieb und bewirbt die Veranstaltung auf seinen Social-Media-Kanälen, um Teilnehmer zu gewinnen.
  • Ablauf am Abend: Der Partner hält sich an den vorgegebenen Eventablauf:
    • Begrüßung und Platzierung: Die Gäste werden vom Partner persönlich begrüßt und anhand der vom Anbieter bereitgestellten Sitzliste an ihre reservierten Tische Eine etwaige Tischzuweisung (Matching der Paare) ist strikt gemäß der Liste umzusetzen.
    • Beginn der Kennenlernphase: Zu Beginn des Events ermöglicht der Partner den Gästen, einen Willkommensdrink (z.B. Cocktail oder anderes Getränk) zum Kennenlernen einzunehmen.
    • Dinner-Service: Im Anschluss genießen die Gäste ein romantisches Dinner in der Location des Partners. Der Partner sorgt für einen reibungslosen Serviceablauf während des Essens (Küche und Service).
    • Präsentation der Rechnung: Nach dem Essen überreicht der Partner den Gästen die Rechnung in einer symbolischen Truhe/Box am Tisch. Das Paar entscheidet eigenständig, wer die Rechnung bezahlt. Der Partner akzeptiert diese Handhabung und greift nicht vermittelnd ein.
    • Goodie-Bag-Übergabe: Als Dank für die Teilnahme übergibt der Partner jedem Paar am Ende des Aufenthalts ein Goodie-Bag des Anbieters/Sponsors. Der Partner stellt sicher, dass die Goodie-Bags und darin enthaltene Informationen (z.B. die Karte mit QR-Code) an die Gäste ausgehändigt werden.
  • Durchläufe bei hohem Andrang: Sollte an einem Abend zwei Durchgänge geplant sein, organisiert der Partner den Ablauf in zwei Runden (z.B. Runde 1: 17:30 Uhr bis 19:30 Uhr, Runde 2: 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr). Der Partner hält sich an die vorgegebenen Zeiten und sorgt für einen zügigen Ablauf, sodass die zweite Runde pünktlich beginnen kann. Die konkreten Uhrzeiten werden vom Anbieter im Event-Guide oder in Abstimmung mit dem Partner festgelegt.
  • Parallelbetrieb: Der Partner darf am Veranstaltungsabend neben dem FirstDates-Event auch einen normalen Gastronomiebetrieb weiterführen (z.B. andere Gäste bedienen), sofern dies den Ablauf und die Atmosphäre der FirstDates-Veranstaltung nicht beeinträchtigt. Die FirstDates-Gäste und das Event haben Vorrang in den reservierten Bereichen; andere Gäste dürfen keinen störenden Einfluss auf das Event nehmen.
  • Einholung von Einwilligungen (Foto/Video): Der Partner stellt sicher, dass sämtliche anwesenden Personen in seiner Location, die nicht als zahlende FirstDates-Gäste teilnehmen (insbesondere Mitarbeiter des Partners und ggf. vom Partner eingeladene Freunde/Bekannte), der Anfertigung und Veröffentlichung von Bild- und Tonaufnahmen ihrer Person vorgängig zugestimmt Dies umfasst Aufnahmen durch den Anbieter selbst oder durch Gäste der Veranstaltung. Der Partner holt entsprechende Einverständniserklärungen ein und stellt den Anbieter von etwaigen Ansprüchen Dritter insoweit frei.
  • Einhaltung rechtlicher Vorgaben: Der Partner trägt die Verantwortung dafür, dass am Veranstaltungsort alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Er sorgt für ggf. erforderliche behördliche Genehmigungen für die Veranstaltung in seinem Betrieb (soweit das Event über den üblichen Restaurantbetrieb hinausgehende Auflagen erfordert) und beachtet sämtliche relevanten Vorschriften (z.B. Hygiene, Sicherheit, Jugendschutz). Der Partner ist Veranstalter im veranstaltungsrechtlichen Sinne und übernimmt die Pflichten eines Gastgebers gegenüber den Gästen.

4. Änderungen des Konzepts und Unterlagen

Der Anbieter behält sich das Recht vor, Änderungen am Konzept, Design, Ablaufplan, Logo oder sonstigen Details des Events jederzeit vorzunehmen. Etwaige Änderungen (z.B. neues Logo oder aktualisierte Programmpunkte) teilt der Anbieter dem Partner unverzüglich mit. Der Partner ist verpflichtet, diese Änderungen unverzüglich vor Ort umzusetzen, insbesondere bereitgestellte Werbematerialien anzupassen oder auszutauschen und den geänderten Ablauf einzuhalten.

Alle vom Anbieter bereitgestellten Unterlagen, Logos und Materialien verbleiben im geistigen Eigentum des Anbieters. Der Partner erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht hieran, ausschließlich zum Zweck der Bewerbung und Durchführung des vertraglich vereinbarten FirstDates-Events in seinem Betrieb. Eine Nutzung des Konzepts „FirstDates“, der Marke/Logos oder der Unterlagen außerhalb dieses Events ist dem Partner nicht gestattet. Insbesondere darf der Partner ohne ausdrückliche Zustimmung des Anbieters keine eigenen Veranstaltungen unter dem Namen „FirstDates“ oder einem verwechselbar ähnlichen Konzept durchführen. Nach Ende der Veranstaltung (bzw. bei Absage, siehe Ziffer 7) hat der Partner auf Anforderung des Anbieters sämtliche nicht verbrauchten Werbematerialien und Unterlagen zu entfernen oder an den Anbieter zurückzugeben.

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen

Für die Teilnahme am FirstDates-Event hat der Partner ein Teilnahmeentgelt an den Anbieter zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit der Vergütung gestalten sich wie folgt:

  • Teilnahmeentgelt: Das Entgelt für einen Veranstaltungstag im Rahmen des Konzepts beträgt 500,00 € netto pro Tag (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). Nimmt der Partner an zwei Veranstaltungstagen teil, beträgt das Netto-Entgelt 4.000,00 € (für beide Tage zusammen, zzgl. MwSt.).
  • Rechnungsstellung: Der Anbieter stellt dem Partner rechtzeitig eine Rechnung über das Teilnahmeentgelt aus – in der Regel unmittelbar nach Vertragsbestätigung und Terminzuweisung. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  • Zahlungsweise: Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto des Anbieters, sofern nicht im Einzelfall eine andere Zahlungsart vereinbart wird. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag des Geldeingangs auf dem Konto des Anbieters.
  • Zahlungsverzug: Kommt der Partner seiner Zahlungspflicht nicht fristgerecht nach, gerät er ohne weitere Mahnung am ersten Tag nach Zahlungsziel in Verzug. In diesem Fall ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Bleibt die Zahlung auch nach einer Nachfrist aus, ist der Anbieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt wegen Nichterfüllung) und die Veranstaltung einseitig abzusagen. Etwaige bereits erbrachte Teilleistungen des Anbieters (z.B. Werbemaßnahmen) kann dieser dem Partner nach Aufwand berechnen. Weitere Ansprüche des Anbieters bleiben unberührt.

6. Rücktritt und Absage des Events

Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag und zur Absage der Veranstaltung:

  • Rücktrittsrecht des Anbieters: Der Anbieter ist berechtigt, bis zu 6 Wochen vor dem geplanten Event-Termin ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten und die Veranstaltung abzusagen. Der Rücktritt wird dem Partner unverzüglich in Textform mitgeteilt. In diesem Fall erstattet der Anbieter dem Partner bereits geleistete Teilnahmeentgelte vollständig zurück. Weitergehende Ansprüche des Partners wegen einer solchen Absage (z.B. Schadensersatz für entgangenen Gewinn, Aufwendungen für Vorbereitung) sind ausgeschlossen. Der Anbieter übernimmt insbesondere keine Garantie für das Zustandekommen oder den Erfolg der Veranstaltung (keine Mindestteilnehmerzahl, siehe Ziffer 8).
  • Rücktritt/Kündigung durch den Partner: Ein ordentliches Rücktrittsrecht oder Kündigungsrecht des Partners vor der Veranstaltung ist ausgeschlossen. Der Partner erklärt sich bereit, den Vertrag auch bei geringer Teilnehmerzahl durchzuführen. Storniert der Partner dennoch ein bestätigtes Event oder führt er die Veranstaltung am festgelegten Termin aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht durch, gilt dies als Vertragsverletzung. In diesem Fall bleibt der Partner zur Zahlung des vollen Teilnahmeentgelts verpflichtet. Bereits gezahlte Entgelte werden nicht erstattet. Der Anbieter ist berechtigt, dem Partner darüber hinaus etwaige Schäden und Aufwendungen in Rechnung zu stellen, die durch die Absage entstanden sind (einschließlich etwaiger Rückabwicklungs- oder Erstattungsansprüche gegenüber Ticketkäufern).
  • Außerordentliche Kündigung: Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Partner gegen wesentliche Vertragspflichten aus diesen AGB verstößt (z.B. Verletzung von Markenrechten, ausbleibende Zahlung trotz Fristsetzung, schwerwiegende Nichterfüllung der Pflichten laut Ziffer 3). In diesem Fall kann der Anbieter den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Bereits erbrachte Leistungen des Anbieters sind vom Partner zu vergüten; eine Rückzahlung des Teilnahmeentgelts ist ausgeschlossen, falls der Partner den wichtigen Grund zu vertreten hat.
  • Absage wegen höherer Gewalt: Sollte die Durchführung des Events aus Gründen höherer Gewalt oder aufgrund behördlicher Anordnung unmöglich oder unzumutbar sein (z.B. Naturkatastrophen, Pandemiebeschränkungen u.Ä.), wird der Anbieter den Partner umgehend informieren. Beide Seiten werden sich bemühen, einen Ersatztermin zu finden. Ist dies nicht möglich, kann der Anbieter den Vertrag kündigen. In diesem Fall wird ein bereits gezahltes Teilnahmeentgelt an den Partner rückerstattet; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

Jede Erklärung eines Rücktritts oder einer Kündigung hat in Textform (mindestens per E-Mail) zu erfolgen.

7. Haftung und Verantwortlichkeit

Haftungsverteilung: Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung vor Ort trägt der Partner. Der Anbieter stellt lediglich das Konzept und begleitende Leistungen bereit, ist jedoch nicht selbst Veranstalter des Abends im rechtlichen Sinne. Entsprechend wird klargestellt:

  • Verhältnis zu den Gästen: Zwischen dem Anbieter und den Gästen der Veranstaltung kommt kein Vertragsverhältnis Der Partner gilt gegenüber den Gästen als Veranstalter/Gastgeber und ist alleiniger Ansprechpartner für sämtliche Anliegen oder Ansprüche der Gäste am Veranstaltungsabend. Der Anbieter hat mit der vom Partner durchgeführten Veranstaltung inhaltlich nichts zu tun und übernimmt insbesondere keine Haftung für Leistungen des Partners gegenüber den Gästen.
  • Haftung des Anbieters: Der Anbieter haftet für eigene Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter – außer in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung des Anbieters der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Eine weitergehende Haftung für einfache Fahrlässigkeit, insbesondere für entgangenen Gewinn oder indirekte Folgeschäden, ist ausgeschlossen. Gesetzlich zwingende Haftungsregelungen (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) bleiben unberührt.
  • Haftung des Partners: Der Partner haftet dem Anbieter gegenüber für alle Schäden, Kosten und Aufwendungen, die aus einer Verletzung der Pflichten des Partners aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Events resultieren. Insbesondere stellt der Partner den Anbieter von allen Ansprüchen Dritter (einschließlich der Veranstaltungsgäste) frei, die aufgrund von Handlungen, Unterlassungen oder Umständen im Verantwortungsbereich des Partners entstehen. Dies umfasst u.a. Haftungsfälle im Gastronomiebereich, Verletzungen von Persönlichkeitsrechten (vgl. Einwilligungen in Ziffer 3) oder sonstige Schadensfälle während der Veranstaltung in der Location des Partners.
  • Keine Erfolgsgarantie: Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für den wirtschaftlichen oder ideellen Erfolg der Veranstaltung. Insbesondere wird keine bestimmte Anzahl an Gästen oder Ticketverkäufen garantiert. Der Partner kann daher weder vom Vertrag zurücktreten noch eine Minderung des Entgelts oder Schadensersatz verlangen, falls weniger Gäste als erwartet teilnehmen oder der erhoffte Erfolg (z.B. Umsatz, mediale Aufmerksamkeit) ausbleibt.
  • Sach- und Personenschäden: Der Partner sorgt für übliche Betriebshaftpflichtversicherungen für sein Lokal und Personal. Etwaige Schäden an Eigentum des Partners oder Personenschäden während des Events, die nicht vom Anbieter zu verantworten sind, liegen im Risikobereich des Partners. Soweit der Anbieter ausnahmsweise für Schäden haftet (siehe oben), bleibt ein Mitverschulden des Partners oder der Gäste zu berücksichtigen.

8. Kein Mitbewerber in direkter Nachbarschaft

Der Partner hat keinen Anspruch auf Exklusivität für das FirstDates-Konzept in seiner Stadt oder Region. Der Anbieter ist berechtigt, das Eventkonzept auch mit anderen Gastronomie-Partnern in derselben Stadt oder Umgebung durchzuführen. Insbesondere in größeren Städten kann es aufgrund hoher Nachfrage mehrere FirstDates-Veranstaltungen geben. Der Anbieter wird jedoch nach Treu und Glauben darauf achten, keine zeitlich überschneidenden Events in unmittelbarer direkter Nachbarschaft zu organisieren, um Konkurrenzsituationen am selben Abend zu vermeiden. Ein rechtlicher Anspruch des Partners hierauf besteht indes nicht. Die Buchung des Partners begründet weder ein Gebietsschutz noch ein Wettbewerbsverbot zugunsten des Partners.

9. Schlussbestimmungen

  • Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des §13 BGB bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften am Wohnsitz des Verbrauchers, soweit einschlägig, unberührt (wobei dieser Vertrag ausschließlich mit Unternehmern geschlossen wird).
  • Gerichtsstand: Ist der Partner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Anbieters. Der Anbieter bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Partners zu klagen.
  • Vertragsänderungen: Nebenabreden oder Änderungen dieses Vertrages einschließlich dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für einen Verzicht auf dieses Formerfordernis. Mündliche Absprachen sind unwirksam.
  • Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.